Der erhebliche Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, der sich maßgeblich aus der rücksichtslosen und risikobereiten Fahrweise des Angeklagten mit den darauf zurückzuführenden schweren Folgen ergebe, rechtfertige zu seinen Gunsten sprechende Umstände, insbesondere seine bisherige Unbestraftheit, keine Bewährung.
Unbenommen der günstigen Sozialprognose liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten keine Umstände vor, die es ermöglichen, die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen.