Betriebsgefahr eines einfachen Linksabbiegers vs. Linksabbieger mit Grünpfeil

Keine höhere Haftung aus der Betriebsgefahr des Linksabbiegers (mit Grünabbiegepfeil) bei Kreuzungskollision mit entgegenkommendem Fahrzeug, wenn die Ampelschaltung ungeklärt ist. Einem Linksabbieger, der bei Aufleuchten des Grünpfeils in dem Kreuzungsbereich einfährt, obliegen keine höheren Sorgfaltspflichten als einem die Kreuzung bei Grünlicht geradeaus passierenden Fahrzeugs.

OLG Zweibrücken vom 29.06.2016, Az. 1 U 14/15

Tatbestand:

Die Klägerin musste verkehrsbedingt an der Kreuzung vor der Lichtzeichenanlage anhalten. Der Beklagte beabsichtigte an dieser Kreuzung nach links einzubiegen. Während des Abbiegevorgangs kam ihm die Klägerin entgegen. Im Kreuzungsbereich kollidierten dann die beiden Fahrzeuge.

Die Klägerin behauptet, bei „grün“ in die Kreuzung eingefahren zu sein und das diese Kollision einzig durch die grob verkehrswidrige Missachtung der Vorfahrt durch den Beklagten verursacht wurde.

Der Beklagte bestreitet dies und trägt vor, die Klägerin sei bei „rot“  in die Kreuzung eingefahren und habe den Unfall verursacht. Die Lichtzeichenanlage für Linksabbieger habe für ihn „grün“ angezeigt.

Entscheidungsgründe:

Im Falle der Unaufklärbarkeit eines Verkehrsunfalls ist gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG eine hälftige Haftungsverteilung vorzunehmen, da lediglich die Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge gegeneinander abzuwägen sind. Nach § 17 Abs. 1 StVG ist bei der Abwägung zunächst von der allgemeinen Betriebsgefahr der Unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge auszugehen. Diese kann durch besondere Umstände erhöht werden, namentlich durch fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb tätigen Person. Diese die Betriebsgefahr erhöhenden Umstände können bei der Schadensabwägung zu Lasten eines beteiligten nur berücksichtigt werden, wenn diese tatsächlich feststehen.

Vorliegend konnte keiner der Beteiligten tatsächlich beweisen, wer bei „rot“ in die Kreuzung eingefahren ist. Somit können lediglich die Betriebsgefahren der Fahrzeuge miteinander abgewogen werden, so dass auf Grund der Gleichwertigkeit der Pkws eine hälftige Haftungsverteilung anzunehmen ist.

„einfacher“ Linksabbieger

Bei einer Kreuzung ohne Grünpfeil muss der Linksabbieger sich an die Pflichten aus § 9 Abs. 3 StVO halten, mithin den Gegenverkehr durchfahren lassen, selbst wenn dieser bei „rot“ in die Kreuzung einfahren sollte.

Linksabbieger mit Grünpfeil

An Kreuzungen bei denen die Vorfahrt mit einer Lichtzeichenanlage geregelt ist und der Linksabbieger einen Grünpfeil hat, ist § 9 Abs. 3 StVO durch § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO außer Kraft gesetzt (vgl. BGH vom 13.02.1996, Az. VI ZR 126/95). Schließlich trennen die dem grünen Pfeil folgenden Verkehrsteilnehmer nicht den besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber dem Gegenverkehr, die § 9 Abs. 3 StVO dem Linksabbieger allgemein aufbürdet. Dieser kann auf Grund des grünen Pfeils darauf vertrauen, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht gesperrt ist und dieser das Rotlicht beachtet. Damit kann die Sorgfaltspflicht, die dem Linksabbieger bei Aufleuchten des grünen Pfeils obliegt, nicht von vornherein höher zu bewerten sein, als diejenigen die den entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, der bei grünem Ampellicht in die Kreuzung einfährt, treffen.

Rechtsanwalt Rothholz – Kanzlei für Verkehrsrecht in Berlin – berät und vertritt Sie gerne bei Verkehrsunfallregulierzungen nach Unfällen im Straßenverkehr.