Bei der Verkehrsunfallregulierung sind für die Abrechnungsart und den Abrechnungsumfang die Frage der Weiterbenutzung des Fahrzeugs sowie der Umfang der Reparatur entscheidend. Schließlich geht es darum, ob der Geschädigte zwischen Reparatur und Ersatzbeschaffung frei wählen kann oder ob er auf eine der beiden Möglichkeiten beschränkt ist. Schließlich verursachen beide Wege der Unfallregulierung oft unterschiedlich hohe Kosten.

Grundsätzlich gilt bei der Reparatur der sogenannte Reparaturaufwand (Reparaturkosten + merkantiler Minderwert), während bei der Ersatzbeschaffung der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand zugrunde gelegt wird (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert).

Unabhängig von der Frage der Abrechnungsart (fiktiv bzw. konkret) oder der Besteuerung (Vorsteuerabzugsberechtigung), sind die jeweiligen Bruttowerte gegenüberzustellen und diejenige Möglichkeit zu wählen, die den deutlich geringen Aufwand verursacht. Nur für den Fall, dass der Geschädigte sein ihm vertrautes Auto weiter nutzen will und dieses auch tatsächlich weiter nutzt (sog. Integritätsinteresse), gelten Ausnahmen.

1.Fahrzeug wird nach dem Verkehrsunfall verkauft bzw. verschrottet

Findet nach dem Unfall keine Weiterbenutzung des Fahrzeugs statt, ist nur der geringe Aufwand erstattungsfähig.

Beispiel:

     Wiederbeschaffungswert: 10.000€                                                  Reparaturkosten: 8.000€

                                     Restwert: 2.500€                                    merkantiler Minderwert: 1.000€

Wiederbeschaffungsaufwand: 7.500€                                              Reparaturaufwand: 9.000€

Erstattungsfähig wäre vorliegend der Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 7.500€, da die Kosten dafür geringer sind.

2.Das Fahrzeug wird durch den Geschädigten weiterbenutzt

Wird das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall durch den Geschädigten weiterbenutzt, müssen die Kosten der Schadensberechnung modifiziert werden. Dabei muss die Entscheidung zur Weiterbenutzung bereits vor der Reparatur getroffen werden. In der Regel bestätigt der Geschädigte sein Interesse an der Weiterbenutzung, wenn das Fahrzeug sechs Monate weitergenutzt wird.

a)Reparaturkosten niedriger als Wiederbeschaffungswert

Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, bleibt der Restwert bei der Schadensregulierung unberücksichtigt.

Beispiel:

                    Wiederbeschaffungswert: 10.000€                                   Reparaturkosten: 8.000€

Restwert (2.500€ – unberücksichtigt) 0.000€                        merkantiler Minderwert 1.000€

            Wiederbeschaffungsaufwand: 10.000€                                Reparaturaufwand: 9.000€

aa)Fahrzeug ist nicht betriebs- und verkehrssicher

Lässt der Geschädigte das Fahrzeug zur Herstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit im oben genannten Beispiel reparieren und wird das Fahrzeug zumindest sechs Monate weitergenutzt, kann der Reparaturaufwand in Höhe von 9.000€ verlangt werden.

bb)Fahrzeug ist betriebs- und verkehrssicher

Wird die Betriebs- und Verkehrssicherheit durch den Verkehrsunfall nicht tangiert, kann dennoch der Reparaturaufwand in Höhe von 9.000€ verlangt werden, auch wenn keine Reparatur durchgeführt wird (sog. fiktive Abrechnung).

In beiden Fällen können die Geschädigten jeweils den Reparaturaufwand in Höhe von 9.000€ ersetzt verlangen, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Restwert nicht in die Rechnung einzustellen ist und daher der Wiederbeschaffungsaufwand einzig aus dem Wiederbeschaffungswert besteht

b)Reparaturkosten höher als Wiederbeschaffungswert

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, bemisst sich die Höhe der Verkehrsunfallregulierung daran, ob das Fahrzeug fachgerecht und in vollem Umfang repariert wird.

aa)Fachgerechte Reparatur

Wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie der Sachverständige dies zur Grundlage der Kalkulation gemacht hat, kann eine Überschreitung des Wiederbeschaffungswerts um 30% (sog. 130%-Grenze) gerechtfertigt sein.

Beispiel:

                    Wiederbeschaffungswert: 10.000€                                  Reparaturkosten: 11.000€

Restwert (2.500€ – unberücksichtigt) 0.000€                       merkantiler Minderwert 2.000€

            Wiederbeschaffungsaufwand: 10.000€                              Reparaturaufwand: 13.000€

Der Reparaturkostenaufwand überschreitet hier den Wiederbeschaffungswert um genau 30%. Wenn der Geschädigte nunmehr sein Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt und binnen sechs Monaten weiterbenutzt, bleibt der Restwert unberücksichtigt und es können 13.000€ Schadensersatz verlangt werden.

Übersteigt jedoch der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert um mehr als 130%, liegt, selbst wenn das Fahrzeug technisch repariert worden ist, ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der Geschädigte bekommt grundsätzlich nur den Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwerts erstattet.

Beispiel:

       Wiederbeschaffungswert: 10.000€                                              Reparaturkosten: 12.000€

Restwert (wird berücksichtigt) 2.500€                                    merkantiler Minderwert 2.000€

 Wiederbeschaffungsaufwand: 7.500€                                            Reparaturaufwand: 14.000€

Die Reparaturkosten liegen nunmehr 40% über dem Wiederbeschaffungswert. Aus diesem Grund wird jetzt der Restwert berücksichtigt und lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand (10.000€) abzgl. des Restwerts (2.500€), mithin insgesamt 7.500€, als sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden erstattet.

bb)Keine oder zumindest keine fachgerechte Reparatur

Soweit keine oder nur eine nicht fachgerechte Reparatur vorgenommen wird, darf grundsätzlich weder der 30%-Zuschlag verlangt werden noch der Restwert unberücksichtigt bleiben.

Beispiel:

       Wiederbeschaffungswert: 10.000€                                               Reparaturkosten: 11.000€

Restwert (wird berücksichtigt) 2.500€                                    merkantiler Minderwert 2.000€

  Wiederbeschaffungsaufwand: 7.500€                                           Reparaturaufwand: 13.000€

In diesem Fall können lediglich 7.500€ im Rahmen der Verkehrsunfallregulierung verlangt werden

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