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Keine MPU ab 1,1 Promille!

Rechtsklarheit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt zwischen 1,1 und 1,6 Promille.

Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 Promille im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Vielmehr bedarf es zusätzlicher Tatsachen, die die Annahme von künftigen Alkoholmissbrauch begründen.

Fahrerlaubnisentziehung nach drei Geschwindigkeitsübertretungen?

Die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens ist rechtswidrig!!!

Wenn die Fahrerlaubnisbehörde von diesen Maßnahmen abweichen möchte, muss präzise begründet werden, warum aus besonderen Gründen des Einzelfalls, sich dieser Fall erheblich vom Normalfall anderer „Punktesünder“ abhebt und einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art sowie Häufigkeit es unerlässlich ist, diese Fahreignungsbedenken sofort durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären.

Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung – Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 40%

Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein. Dabei kommt es auf das Verhältnis zwischen der erlaubten (vorgeschriebenen) und der gefahrenen Geschwindigkeit an.

KG Berlin 25.03.2015, Az. 3 Ws (B) 19/15

Es kann von einem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass ein Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung...