Voraussetzungen des §111a Abs. 1 und 3 StPO nicht erfüllt.
Letztlich lassen auch Umstände des Verkehrsunfalls nicht den Schluss zu, dass in dem späteren Hauptverfahren mit einem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund der alkoholbedingten Straßenverkehrsgefährdung nach §315c StGB oder einer Trunkenheitsfahrt gemäß §216 StGB zu rechnen ist.