Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall – Schadensregulierung

Verkehrszivilrecht

Verkehrsunfälle sind nicht nur unvorhersehbar und unangenehm, sondern verwickeln den Unfallgeschädigten erfahrungsgemäß in eine unerwartete Zwangslage. Neben der Beschädigung des KfZ (Sachschaden) sind bei Verkehrsunfällen darüber hinaus Situationen, in denen Personen zu Schaden kommen (Personenschaden), nicht unüblich. Daher schließen sich Fragen über Schadensersatz und Schmerzensgeld nach dem Unfall unmittelbar an.

Dem Grunde nach schuldet der Schädiger dem Geschädigten Schadensersatz nach §249 Abs. 1 BGB. In erster Linie stellt sich die Frage nach dem Unfallverursacher (wer hat Schuld?) und anschließend nach dem Haftungsumfang (Höhe der erstattungsfähigen Schäden). Hierbei liegen die konträren Interessen der Parteien auf der Hand: Während der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung möglichst kostengünstig, im eigenen finanziellen Interesse, die Angelegenheit abwenden möchten, hat der Geschädigte ein Interesse an einer möglichst hohen Befriedigung aus diesem Schadensereignis. Dabei können erhebliche Differenzen über den konkreten Umfang der Schadensregulierung entstehen.

Regelmäßig sind Konstellationen zwischen dem sogenannten Reparaturschaden und dem echten oder unechten Totalschaden (sei es als technischer Totalschaden oder wirtschaftlicher Totalschaden) konfliktträchtig. Differenzen im Wiederbeschaffungswert, Wiederbeschaffungsaufwand und Restwert haben erheblichen Einfluss auf die Höhe der konkreten Schadensersatzzahlung. Darüber hinaus hat der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht zu beachten. Daher kann es in einigen Fällen nachteilig sein, statt des Kostenvoranschlags ein Sachverständigengutachten einzuholen. Häufig kann auch im Rahmen der Schadensminderungspflicht die Gleichwertigkeit des Mietwagens sowie die Dauer der Inanspruchnahme im Streit stehen.

Im Rahmen der Verkehrsunfallangelegenheiten könnten Sie folgende Schadenspositionen interessieren:

  • Reparaturkosten (fiktive oder konkrete Abrechnung)
  • Wertminderung des Autos (merkantiler Minderwert)
  • Mietwagenkosten
  • Nutzungsausfallentschädigung
  • Gutachterkosten – Sachverständigenkosten
  • Rechtsanwaltskosten
  • Heilbehandlungskosten
  • Erwerbsschäden
  • Schmerzensgeld
  • Schockschäden
  • Unterhaltskosten
  • Haushaltsführungsschaden
  • Beerdigungskosten

Treten Sie jetzt mit mir in Kontakt und lassen Sie sich durch Rechtsanwalt Rothholz – Kanzlei für Verkehrsrecht und Strafrecht in Berlin – beraten und vertreten.

Wie verhalte ich mich richtig nach dem Verkehrsunfall?

Da sich Unfälle im Straßenverkehr plötzlich und unvorhergesehen ereignen, die Parteien häufig unter dem Eindruck dieses Geschehens zu übereilten und unüberlegten Reaktionen neigen, könnten Ihnen die nachfolgenden Ratschläge hilfreich sein:

Ruhe bewahren!

Bleiben Sie ruhig und handeln Sie besonnen!
So können Sie sich und anderen wirksam helfen.

Halten Sie unbedingt an!

Die Fahrerflucht ist als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB strafbar!

Warnen/Sichern und Helfen

Sichern Sie die Unfallstelle zur Warnung des Folgeverkehrs. Schalten Sie die Warnblinkanlage ein und stellen Sie das Warndreieck auf! Warndreiecke sollten innerorts in einem Mindestabstand von 50 Metern, außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 Metern und auf Autobahnen von 200 Metern bzw. je nach Sichtbarkeit (speziell in Kurven) aufgestellt werden.

Achten Sie dabei zugleich auf Ihre Sicherheit (Beachten Sie beim Aussteigen den Verkehr, legen Sie ggf. eine Warnweste an).

Soweit jemand verletzt sein sollte, helfen Sie im Rahmen Ihrer Möglichkeiten und Kenntnisse. Ggf. kann es erforderlich sein, den Verletzten aus dem Gefahrenbereich zu bringen. Beachten Sie auch, dass die unterlassene Hilfeleistung strafbar ist!

Bei geringfügigen Schäden ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO unverzüglich beiseite zu fahren. Verstöße hiergegen können laut Bußgeldkatalog mit 30 € geahndet werden. Markieren Sie vorher möglichst die Position der Fahrzeuge mit Kreide und fertigen Sie Übersichtsaufnahmen.

Melden und Alarmieren

Rufen Sie die Polizei (110) und bei Verletzten zusätzlich die Feuerwehr (112). Dabei sollte kurz auf die drei W´s eingegangen werden (wer ist am Apparat, wo ist der Unfall passiert, was ist genau passiert und gibt es Verletzte). Warten Sie im Anschluss auf Rückfragen.

Beweissicherung

Auch wenn der Unfallverursacher vermeintlich feststeht, ist es dringend angeraten, am Unfallort eigene Beweise zu sichern.

Dabei sollten Sie zunächst mögliche Augenzeugen bitten zu warten und deren Personalien notieren.

Auch eine Umschau und Benennung anderer Verkehrsteilnehmer, die im Unfallzeitpunkt gegenwärtig waren – beispielsweise anhand der Erfassung derer Kfz-Kennzeichen – kann im Nachgang den nötigen Aufschluss über die Unfallverursachung geben und damit die Erfolgsaussichten der Geltendmachung Ihrer Ansprüche erheblich steigern.

Auf jeden Fall sollten Sie Skizzen und Fotos vor Ort anfertigen! Legen Sie dabei besonderes Augenmerk auf die Position der Fahrzeuge, die konkret erkennbaren Schäden, mögliche Bremsspuren und andere Indizien, die Aufschluss über den Unfallhergang geben könnten. Orientieren Sie sich dabei an festen Bezugsobjekten wie Verkehrsschildern, Hausnummern, Bäumen und anderen spezifischen Eigenarten der Umgebung und stellen Sie diese in der Abbildung möglichst im Verhältnis zum Pkw dar.

Fertigen Sie unter Umständen einen eigenen Unfallbericht an.

Überprüfen Sie das Protokoll der Polizei auf Unstimmigkeiten, klären Sie falsche Sachverhalte auf und fordern Sie ggf. zu Korrekturen auf.

Auch wenn Sie – verständlicherweise – unter dem Eindruck des Unfallgeschehens stehen, sollten Sie vor Ort dennoch nichts unterzeichnen, ohne zuvor über die rechtlichen Konsequenzen entsprechenden Rechtsrat eingeholt zu haben.

Machen Sie bei Zweifeln über den Unfallhergang keine weiteren Angaben, die über die Angaben zur Person und zum Fahrzeug hinausgehen!

Anschließend sollten Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kontaktieren.

Rechtsanwalt Rothholz – Kanzlei für Verkehrsrecht und Strafrecht in Berlin– berät und vertritt Sie nach einem Verkehrsunfall. Die Kanzlei für Verkehrsrecht in Berlin steht Ihnen bei allen Fragen zu Verkehrsunfallangelegenheiten -Geltendmachung bzw. Abwehr von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeld- zur Verfügung.

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Gegen wen soll ich meine Ansprüche richten?

Nach einem Verkehrsunfall kommen als Anspruchsgegner grundsätzlich der Fahrzeugführer, der Fahrzeughalter sowie dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in Frage.

Besonders konfliktträchtig wird die Situation, wenn nicht zwei Kraftfahrzeuge in einen Verkehrsunfall verwickelt sind, sondern ein Kraftfahrzeug und ein Fahrrad. Entgegen dem erstgenannten Fall besteht für Fahrradfahrer keine Haftpflichtversicherungspflicht. Dies schlägt sich regelmäßig in einem erhöhten Prozesskostenrisiko für den geschädigten Kraftfahrzeugführer nieder. Unbenommen der Frage, wer tatsächlich Schuld hat und daher für den Schaden eintrittspflichtig ist, sollte daher für den Fall, dass der Fahrradfahrer über keine Haftpflichtversicherung verfügt, ein etwaiges Insvolvenzriskio des Schuldners berücksichtigt werden. Schließlich ist ein Titel für die Zwangsvollstreckung notwendig. Ihre Interessen lassen sich jedoch nur befriedigen, wenn der Schuldner tatsächlich solvent ist.

Ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kann die Erfolgsaussichten und ein etwaiges Prozesskostenrisiko für Sie abwägen. Die Anwaltskanzlei Rothholz – Verkehrsrecht und Strafrecht in Berlin – berät und vertritt Sie nach einem Verkehrsunfall.

Benötige ich einen Rechtsanwalt zur Schadensregulierung?

Es ist durchaus ratsam, einen Anwalt für Verkehrsrecht mit der außergerichtlichen und erst recht mit der gerichtlichen Schadensregulierung zu beauftragen. In der Praxis zeigt sich, dass selbstständige Regulierungsversuche von Mandanten, insbesondere in vermeintlicher Kooperation mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung, zu niedrigeren Auszahlungen führen. Die Mandanten laufen bei dieser Alternative regelmäßig Gefahr, die Ihnen zustehenden Ansprüche nicht vollumfänglich geltend zu machen. Zum erheblichen Vorteil des Unfallverursachers bzw. dessen Haftpflichtversicherung können sich die Geschädigten im Ergebnis einen immensen finanziellen Schaden zufügen. Dieses finanzielle Risiko sollte daher als erstes abgewogen werden.  Speziell bei unverschuldeten Unfällen oder bei Vorliegen einer Verkehrsrechtsschutzversicherung ist ein eigenes Vorgehen des Geschädigten unverständlich. Soweit die gegnerische Verkehrshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist, hat diese ebenfalls die Rechtsanwaltskosten zu tragen. Unabhängig von der Schuldfrage übernimmt die eigene Rechtsschutzversicherung nach Erteilung der Kostendeckung alle Gebühren, so dass lediglich eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung zu zahlen wäre.

Nehmen Sie im Zweifel einen Anwalt für Verkehrsrecht zunächst im Rahmen einer Erstberatung in Anspruch. Die Anwaltskanzlei Rothholz in Berlin – Verkehrsrecht und Strafrecht – steht Ihnen nach dem Verkehrsunfall bei Geltendmachung bzw. Abwehr von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeld zur Verfügung.

Soll ich immer ein Sachverständigengutachten einholen?

Die Bezifferung der Schadenshöhe obliegt grundsätzlich dem Unfallgeschädigten. Daher ist die Ermittlung der Höhe des Fahrzeugschadens (Sachschaden) für den Geschädigten unabdingbar. Üblicherweise werden solche Schadensermittlungen mittels Sachverständigengutachten geführt. Dabei ist zu beachten, dass unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB bei erkennbarer Geringfügigkeit (Bagatellschaden) statt eines Sachverständigengutachtens ein kostengünstiger oder ggf. kostenfreier Kostenvoranschlag angeraten sein kann. Schließlich darf der Geschädigte nicht sehenden Auges dazu beitragen, dass der Schaden stetig höher wird. Er darf den Schaden nicht  durch unnötige weitere Schadenspositionen zusätzlich erhöhen. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht hat daher der Unfallgeschädigte stets zu versuchen, den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kann dabei Auskunft geben, ob im konkreten Einzelfall ein Sachverständigengutachten oder ein Kostenvoranschlag eingeholt werden soll. Dadurch soll eine Kürzung des Schadensersatzes wegen eines etwaigen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht verhindert werden.

Häufig steht auch die Gleichwertigkeit eines Mietwagens sowie die Dauer der Inanspruchnahme im Rahmen der Schadensminderungspflichten im Streit.

Kanzlei Rothholz – Verkehrsrecht und Strafrecht in Berlin – berät und vertritt Sie in Verkehrsunfallangelegenheiten.