Fahren ohne Fahrerlaubnis – Freiheitsstrafe und Einziehung des Autos?

Das Amtsgericht München (Urteil vom 19.10.2017 – 943 Ds 413 241683/16) hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Kokaineinfluss zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten ohne Bewährung verurteilt und das Fahrzeug im Wert von 25.000 Euro ersatzlos eingezogen.

Vorstrafen im Straßenverkehr

Der Angeklagte war bereits vielfach vorbestraft. Nahezu alle Vorstrafen standen dabei einschlägig in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bzw. mit Betäubungsmitteln. Besonders strafschärfend erkannte das Amtsgericht, dass der Angeklagte gerade mal einen Monat vor dieser Tat zu einer bewährungsfähigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Daher sah das Gericht eine mildere Strafe für nicht mehr ausreichend.

Freiheitsstrafe und Entziehung des Pkw

§74 Abs. 1 StGB lautet: „Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.“ Diese Nebenfolge wird regelmäßig im Hinblick auf Tatwerkzeuge verhängt, in besonderen Ausnahmefällen aber auch das zur Tat verwendete Fahrzeug. Daher war hier aufgrund der Vielzahl der Vorstrafen die Einziehung des Autos verhältnismäßig. Eine Bewährungsstrafe wiederrum aufgrund der einschlägigen Vorstrafen nicht in Betracht.

Rechtsanwalt im Strafrecht?

Dieser Fall zeigt wiederholt, was die Strafverteidiger immer wieder erklären: Wenden Sie sich bei einem strafrechtlichen Vorwurf frühzeitig an einen Strafverteidiger. Ein Rechtsanwalt der regelmäßig im Strafverfahren verteidigt, kann eine individuelle Verteidigungsstrategie erarbeiten und womöglich vor solchen Folgen schützen.

Kanzlei für Strafrecht in Berlin

Die Rechtsanwaltskanzlei für Strafrecht aus Berlin berät bei Fahren unter Drogeneinfluss bzw. Alkoholeinfluss sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Strafrecht.